WAREK Foundation
Praeambel
Die Warek Foundation ist eine Gemeinuetzige Stiftung. Ihr liegen zugrunde das Wissen und die Patente von Michael Warek. Sie ist errichtet um dieses Wissen zu lehren und zu verwirklichen.
Hierzu werden Lehrgaenge eingerichtet und ausgefuehrt. Schiffe werden zu Schulungszwecken eingeliedert und mit neuen Errungenschaften versehen.
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Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Die Stiftung heist WAREK Foundation
Die Warek Foundation ist in 2011 in Charlottesville VA niedergeschrieben.
Ihr Sitz ist in Flensburg und Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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Zweck
Aufgabe ist es sich auf Archaische Werte zu beziehen und einen Weg aus der Vermuellung im
Ueberleben der Menschheit und Ihrer weiteren Entwicklung zu gehen.
Seefahrt ist Not und unser Programm zu Galaktischen Meeren.
Alte Schiffe werden umfunktioniert Seetauglich und bilden die Platform unserer Aktivitaeten.
Im Freien Austausch stehen wir mit jedem in Verbindung.
Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur
Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke für die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57
Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig
wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
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Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen)
in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich
anzulegen.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder
teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind
(Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch
Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem
Vermögen zuführen.
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Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus
Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt
sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum
Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im
Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
(3) Zur Werterhaltung können / sollen (Unzutreffendes bitte streichen) im Rahmen
des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und
als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
(4) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
zur Vermögensausstattung zuwenden.
(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen
aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
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Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch
auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. (oder anstelle der Ehrenamtlichkeit: Sie haben
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den
Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine
in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.)
(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
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Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus .mindestens einem.. Mitglied und maximal aus 5 Mitgliedern.Sowie dem Kuratorium. Das kuratorium besteht aus mindestens einem Mitglied und hoechstens 5 Mitgliedern.
(2) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Er gehört dem Vorstand auf
Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und
bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder.
Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
(3) Nach dem Tod des Stifters bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden
Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellungen sind zulässig.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand wählt nach
Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung
in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanzund
Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht
zugleich dem Vorstand angehören.
(5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit (oder bei Vollendung
des ... Lebensjahres). Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis
ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die
jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den
Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren
Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes
Vorstandmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium zu ersetzen. Vom Stifter bestellte
Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom
Kuratorium oder vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen
ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die
Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich
prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds
bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein
Rechtsnachfolger bestimmt werden.
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Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der
Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat
die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.
Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung
allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den
Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind
insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des
Tätigkeitsberichtes.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere
der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer
bestellen und Sachverständige hinzuziehen. In diesem Fall hat der Geschäftsführer die
Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
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Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand
wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal
jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu
einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ... Mitglieder des
Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können
Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied
vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied
vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die
Hälfte / zwei Drittel seiner Mitglieder (Unzutreffendes bitte streichen), unter ihnen der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler
gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An
einer schriftlichen Abstimmung muss sich die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.
(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder
sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung
nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem
Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem
Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen
Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums
bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
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Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus ..mindestens einem Mitglied und hoechstens aus 5 Mitgliedern.
Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des
Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der
Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und
Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll
in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit.
Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis
ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die
jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das
Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren
Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom
Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in
einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen
werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium.
Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die
Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich
prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds
bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein
Rechtsnachfolger bestimmt werden.
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Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des
Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie
möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung
zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ...
Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der
Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums
beratend teilnehmen.
(4) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend. (Für eine gemeinsame
Beschlussfassung von Vorstand und Kuratorium sind entsprechende Regelungen,
insbesondere zur Ladung bei gemeinsamer Sitzung / Mehrheiten zu ergänzen; ein
pauschaler Verweis auf § 9 reicht nicht) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
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Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den
Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht
wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von
Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen
Finanzbehörde anzuzeigen.
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Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem
ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung
ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das
Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des
Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung
mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der
Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die
dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint
(möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht
beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung
können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden.
Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (der Einstimmigkeit) der
Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung
werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit
einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Stiftung
- an Michael Warek oder Nachfolger
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Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande
geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist ....................................... in........................
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der
Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der
Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind
unaufgefordert vorzulegen.
....................................................... .................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift/en des Stifters / der Stifter)
*Hinweis: